Satzung des Karnevalvereins „Rheinschanze" e V. Ludwigshafen am Rhein
§ 1 Name und Sitz
Der im Jahre 1877 gegründete Verein führt den Namen Karnevalverein „Rheinschanze" 1877 e. V„
Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fasnacht und
des Faschings. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen von karnevalistischen
Sitzungen, Teilnahme an karnevalistischen Sitzungen, Teilnahme an karnevalistischen Umzügen, Förderung des
Jugendkarnevals
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Hauptversammlung
Die Vorstandschaft
Der Elferrat
Der Senat
Die Garde
Der Ehrenrat
§ 5 Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung hat im Frühjahr jeden Jahres nach Aschermittwoch stattzufinden. Sie wird vom
Vorsitzenden einberufen und von der Vorstandschaft vorbereitet.
Jedes stimmberechtigte Mitglied ist schriftlich zur Hauptversammlung einzuladen. Die Einladung muss mindestens zwei
Wochen vor dem Hauptversammlungstermin abgeschickt sein. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Das Erfordernis
der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der
Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail.
Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die der Vorstandschaft letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-
Adresse des Mitgliedes.
Anträge für die Hauptversammlung müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung
schriftlich vorgelegt werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Tagesordnung enthält:
1. Erstattung des Geschäfts - und Kassenberichts.
2. Bericht der Kassenprüfer.
3. Aussprache über den Geschäfts - und Kassenbericht.
4. Wahl eines Wahlleiters
5. Entlastung des Vorstandes.
6. Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen, soweit diese erforderlich sind.
7. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren.
8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
9. Verschiedenes
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich öffentlich. Wenn der Wahlleiter oder mindestens zehn Mitglieder
geheime Wahl oder geheime Abstimmung beantragen, muss geheim gewählt oder abgestimmt werden. Stimmrecht
haben nur Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Außerordentliche Hauptversammlungen können von der Vorstandschaft und vom Elferrat im Bedarfsfall jederzeit
einberufen werden. Sofern mindestens . aller Mitglieder einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung stellt, ist diesem Antrag stattzugeben.
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung.
§ 6 Beschlüsse und Wahlen
Die Beschlüsse der Hauptversammlung, des Vorstandes, des Elferrates, des Senats und der Garde werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Entsprechendes gilt bei Wahlen.
Über die Sitzungen der Hauptversammlung, des Vorstandes und des Elferrates sind Protokolle zu führen. Diese müssen
vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter abgezeichnet werden. Bei jeder Sitzung ist das Protokoll der
vorhergehenden Sitzung zu verlesen und zu genehmigen.
§ 7 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a. Dem 1. Vorsitzenden.
b. Zwei gleichberechtigten Stellvertretern.
c. Dem Kassierer.
d. Dem Schriftführer.
e. 1 Beisitzer.
f. Dem Senatspräsidenten.
Die Mitglieder A bis E der Vorstandschaft werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt.
Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten. Im Innenverhältnis sind die beiden Stellvertreter dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei
Verhinderung des 1.Vorsitzenden auszuüben. Wenn der 1.Vorsitzende aus seinem Amt scheidet, haben seine
Stellvertreter bis zur nächsten Hauptversammlung den Verein zu leiten. Der 1.Vorsitzende leitet die Hauptversammlung
und die Sitzungen des Vorstandes und des Elferrates.
§ 8 Der Elferrat
Der Elferrat besteht aus:
Der Vorstandschaft
Dem Sitzungspräsidenten.
Den Elferräten, die von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit auf die Dauer seiner Wahlperiode ernannt werden.
Die Anzahl der Elferräte wird von der Vorstandschaft festgesetzt. Gewählte Elferräte (Vorstandsmitglieder) und ernannte
Elferräte genießen innerhalb des Elferrates die gleichen Rechte und Pflichten.
Der Elferrat verteilt unter seinen Mitgliedern die wahrzunehmenden Aufgaben und wählt den Sitzungspräsidenten.
Bei Bedarf kann der Elferrat weitere Vereinsmitglieder für bestimmte Fachaufgaben hinzuziehen.
§ 9 Der Senat
Der Senat setzt sich zusammen aus:
Den Ehrenvorsitzenden.
Den Ehrenpräsidenten.
Den Ehrensenatoren.
Den Ehrenministern.
Den Senatoren.
Die Senatoren werden vom Elferrat im Einvernehmen mit dem Senat ernannt. Die Ernennung erfordert in den
vorgenannten zwei Organen je eine 2/3 Mehrheit. Mitglieder des Senats können von der Vorstandschaft im
Einvernehmen des Senats in Ausnahmefällen bei andauernder Interessenlosigkeit abberufen werden.
Der 1.Vorsitzende des Vereins, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, hat im Senat Sitz und Stimmrecht. Der Senat
hat die Wahrung der Tradition zu überwachen und den Vorstand mit Rat und Tat zu unterstützen.
In Angelegenheiten von Bedeutung muss der Senat gehört werden. Der Senatspräsident und seine zwei Stellvertreter
werden durch die einberufene Versammlung der Senatoren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Senatoren auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Die Ansetzung der Wahl muss mindestens zwei Wochen zuvor den Senatoren schriftlich
unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Der Senatspräsident, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, hat auf Verlangen dem Vorstand Auskunft über interne
Angelegenheiten des Senates zu erteilen.
§ 10 Die Prinzengarde
Die Prinzengarde besteht aus Aktiven:
Den Funken.
Den Kadetten.
Der Offiziersgarde.
Die Prinzengarde und ihre Führung unterliegen der Aufsicht und Weisung der Vorstandschaft .
Sie wählt ihre Führung, bestehend aus:
Dem Kommandeur.
Dem 1. Offizier.
Dem 2. Offizier
Diese Wahl wird erst wirksam bei Bestätigung durch die Vorstandschaft.
Der 1. Vorsitzender hat Vetorecht.
Der Gardekommandeur, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, hat auf Verlangen der Vorstandschaft Auskunft
über interne Angelegenheiten der Garde zu erteilen.
Die Trainerinnen sind ausschließlich für das Training und die Betreuerinnen ausschließlich für die Betreuung der
Gardisten verantwortlich. Trainerinnen wie auch Betreuerinnen sind an die Weisungen der Vorstandschaft gebunden.
§ 11 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat wird auf Vorschlag des Elferrates von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Mitglieder des
Vorstandes können kein Mitglied des Ehrenrates werden. Er soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Er hat
schlichtende Funktion und ist Berufungsinstanz. Der Ehrenrat wählt einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der
Ehrenrat kann angerufen werden gegen Maßnahmen von Vereinsorganen, die andere Organe oder Mitglieder belasten.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten ist er nur dann zuständig, wenn diese Auswirkungen auf den Verein haben.
§ 12 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern,
erwerben.
Bei minderjährigen Personen ist für den Eintritt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der
Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.
Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Versammlungsleiters von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt.
Mitglieder, die nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand sind und den Rückstand
nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zugang der letzten Mahnung nicht gezahlt haben, werden
ausgeschlossen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
zulässig. Er ist der Vorstandschaft spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich anzuzeigen.
Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigen, können durch
Vorstandschaftsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der
Berufung beim Ehrenrat zu. Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Zugang der Ausschlusserklärung beim
Ehrenrat einzulegen. Mit dem Zugang der Austrittserklärung oder dem Ablauf der Wochenfrist nach Zugang des
Ausschlussbeschlusses erlöschen alle Mitgliedsrechte, wenn das Mitglied keine Berufung eingelegt hat. Erfolgt die
Anrufung des Ehrenrates, ruhen alle Mitgliedsrechte bis zur endgültigen Entscheidung.
§ 13 Ehrungen
Mitglieder die fünf Jahre lang aktiv dem Verein angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet.
Mitglieder die elf Jahre lang aktiv dem Verein angehören, werden mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet.
Passivmitglieder die elf Jahre dem Verein angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet.
Passivmitglieder die fünfundzwanzig Jahre dem Verein angehören, werden mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet.
Einzelne aktive Jahre zählen bei Passivmitgliedern doppelt.
Personen, die sich um den Karneval oder den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zum
Ehrensenator, Ehrenminister, Ehrenkapitän
von der Vorstandschaft ernannt werden.
Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden / Ehrenpräsidenten / Ehrensenatspräsidenten ist eine
mindestens fünfj.hrige verdienstvolle Tätigkeit als Vorsitzender/ Sitzungspräsident / Senatspräsident. Er wird in der
Hauptversammlung mit . Mehrheit gewählt.
Die Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt.
Die Ehrensenatoren und Ehrenminister werden vom Elferrat im Einvernehmen mit dem Senat ernannt. Die Ernennung
erfordert in den vorgenannten Organen eine 2/3 Mehrheit. Sie können vom Elferrat im Einvernehmen des Senats in
Ausnahmefällen bei andauernder Interessenlosigkeit mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.
Die Ehrenoffiziere und Ehrengardisten werden von der Garde im Einvernehmen mit dem Elferrat ernannt. Ihre Wahl
erfordert im Elferrat eine 2/3 Mehrheit.
Zu Ehrenministern und Ehrengardisten können nur aktive Mitglieder ernannt werden, die längere Zeit im Elferrat oder in
der Garde aktiv waren.
Zum Ehrenkapitän kann nur ernannt werden wer mindestens 5 Jahre aktiv im Elferrat tätig war.
Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren sind von der Verpflichtung Beitrag zu zahlen, befreit.
Der Karnevalverein „Rheinschanze 1877 e.V.“ verleiht die vereinseigene Auszeichnung „Pälzer Krischer“ an Personen
oder Personengruppen in Rheinland-Pfalz und der Kurpfalz, welche mit ihrer Persönlichkeit und ihrem Wirken ihre
Heimat weit über die Grenzen bekannt gemacht haben. Die Auserwählte Person bzw. Personengruppe erhält als
Auszeichnung die Symbolfigur des „Pälzer Krischers“ und eine dazu gehörende Urkunde.
Der Karnevalverein „Rheinschanze 1877 e.V.“ verleiht die vereinseigene Auszeichnung „Heiner-Hofstätter Medaille“ an
Personen oder Personengruppen, die sich der Fasnacht in besonderem Maße verdient gemacht haben.
Der Karnevalverein „Rheinschanze 1877 e.V.“ verleiht die vereinseigene Auszeichnung „Ehrennachthaube“ an Personen
oder Personengruppen, die sich während unserer Nachthauben Sitzungen in besonderem Maße verdient gemacht
haben.
Der „Pälzer Krischer“, der „Heiner-Hofstätter“ Medaillenträger sowie die „Ehrennachthaube“ werden von der
Vorstandschaft ernannt.
§ 14 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Verordnung (DSGVO)
und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein verarbeitet.
Nähere Einzelheiten sind in der Datenschutzverordnung, die fester Bestandteil dieser Satzung ist, als Anlage zur Satzung geregelt.
§ 15 Meinungsfreiheit
Der Karnevalverein „Rheinschanze 1877 e.V.“ ist einem religiös und politisch unparteiischen Verein der offen für alle Personen ist,
die sich für die Fasnacht interessieren und teil der Gemeinschaft sein wollen.
Kein Mitglied, darf wegen politischen oder religiösen Meinungsunterschieden diskriminiert bzw. von dem Verein ausgeschlossen
werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Hauptversammlung
erfolgen. Es müssen mindestens . der Mitglieder anwesend sein und eine . Mehrheit für die Auflösung stimmen. Falls
weniger als . der Mitglieder anwesend sind, muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden die Auflösung mit . Mehrheit beschließen kann.
Bei der Einladung der Mitglieder ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Ludwigshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu
verwenden hat.
Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 29.12.2022
.